Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist ein/e Prokurist/in nur berechtigt, wenn ihr/ihm diese Befugnis besonders erteilt ist (§ 49 Abs 2 UGB). Nach hA ist diese sog Immobiliarklausel in das Firmenbuch einzutragen.
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Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist ein/e Prokurist/in nur berechtigt, wenn ihr/ihm diese Befugnis besonders erteilt ist (§ 49 Abs 2 UGB). Nach hA ist diese sog Immobiliarklausel in das Firmenbuch einzutragen.
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