Deskriptoren: Notariatsakt; Ausland; Gleichwertigkeit; Geschäftsanteil; Abtretung.
Normen: § 76 Abs 2 GmbHG, § 52 NO, § 53 NO, § 54 NO, LiNotarG
Die von § 76 GmbHG geforderte Form des Notariatsaktes ist durch eine ausländische Beurkundung ersetzbar, wenn diese sowohl hinsichtlich der Urkundsperson als auch des Beurkundungsvorganges der inländischen Formvorschrift entspricht.
