Änderungen der Stiftungserklärungen (Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde) durch einen Bevollmächtigten bedürfen einer Spezialvollmacht (OGH 20.09.2024, 6 Ob 162/23a). Die Vollmacht bedarf der Form eines Notariatsaktes oder einer Privaturkunde, auf denen die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich, notariell oder von einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beglaubigt wurde.

