Deskriptoren: Geschäftsanteil; Teilbarkeit; Firmenbuch.
Normen: § 76 GmbHG, § 78 Abs 1 GmbHG, § 79 GmbHG
Bei § 78 Abs 1 GmbHG handelt es sich um eine Schutzvorschrift zu Gunsten der Gesellschaft, die eines äußeren Merkmals bedarf, um sicher zu wissen, wer ihr gegenüber als Gesellschafter und als zur Ausübung der damit verbundenen Rechte Berechtigter gilt.