Deskriptoren: Erwerb eigener Aktien; Mitarbeiter-Kapitalbeteiligung; Einlagenrückgewähr.
Normen: § 52 AktG, § 65 AktG, § 66 AktG, § 67 AktG, § 66a AktG
Erwirbt eine Aktiengesellschaft Anteile an einem Rechtsträger, dessen Vermögen ausschließlich aus Aktien der erwerbenden Gesellschaften bestehen, sind die §§ 65 ff AktG aus Sicht der Gesellschaften (analog) anzuwenden.
