Deskriptoren: GmbH; Stammeinlage; Aufrechnung.
Normen: § 63 Abs 3 GmbHG
Die Gesellschaft darf mit einer Stammeinlagenforderung nur dann gegen eine Forderung eines Gesellschafters aufrechnen, wenn diese Forderung des Gesellschafters unbestritten ist und die Gesellschaft vollwertige Leistung erhält.

