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Aufrechnung mit einer Stammeinlagenforderung der GmbH

JudikaturGES 2024, 195 Heft 4 v. 30.8.2024

Deskriptoren: GmbH; Stammeinlage; Aufrechnung.

Normen: § 63 Abs 3 GmbHG

Die Gesellschaft darf mit einer Stammeinlagenforderung nur dann gegen eine Forderung eines Gesellschafters aufrechnen, wenn diese Forderung des Gesellschafters unbestritten ist und die Gesellschaft vollwertige Leistung erhält.

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