Die Zuständigkeit der Generalversammlung, Geschäftsführer zu bestellen, beruht nach der Rsp auf zwingendem Recht. Der Aufsichtsrat darf auch Nominierungsagenden nicht wahrnehmen. Demgegenüber kann der Gesellschaftsvertrag Gesellschaftern das Recht einräumen, Geschäftsführer zu nominieren. Insoweit scheint die exklusive Kompetenz der Generalversammlung relativiert. – Der nachstehende Beitrag präsentiert Lösungsvorschläge.

