Die GesR-RL hat Vorschriften über die Disqualifikation von Geschäftsführern nötig gemacht, was insb bei bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen von Bedeutung ist. Die österr Umsetzung bringt einige Auslegungsfragen mit sich, ermöglicht aber anders als die deutsche auch einen mehrmonatigen Zeitraum, in dem disqualifizierte Geschäftsführer ihre Funktion behalten und weiterhin das Publikum schädigen können.

