Aufgrund der im Zusammenhang mit Genussrechten weitgehend bestehenden Gestaltungsfreiheit sind in der Praxis Genussrechtsvarianten dahingehend denkbar, wonach Genussrechtsinhabern keine laufenden (ergebnisabhängigen bzw ergebnisunabhängigen) Vergütungsansprüche, sondern in positiver Hinsicht lediglich Ansprüche auf Teilhabe am Liquidationsgewinn des Emittenten gewährt werden. Die Frage, welche steuerlichen Konsequenzen derartige Genussrechte nach sich ziehen, soll im nachfolgenden Beitrag beleuchtet werden.

