Das Stimmrecht wird im Konkurs des Gesellschafters einer GmbH durch den Masseverwalter ausgeübt, soweit es sich um die Masse betreffende Angelegenheiten handelt. Dem Masseverwalter ist es aber verwehrt, Mitglieder der Organe abzuberufen bzw zu bestellen (OGH 17.01.2024, 6 Ob 62/23w).
