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Haftung des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co KG gegenüber Kommanditisten und stillen Gesellschaftern

JudikaturGES 2024, 95 Heft 2 v. 21.5.2024

Deskriptoren: Geschäftsführerhaftung; GmbH & Co KG; Kommanditist; Stille Gesellschaft.

Normen: § 1295 ABGB

Ein schuldhaft handelnder Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co KG haftet gegenüber einem Kommanditisten (bzw. bei vertraglicher Gleichstellung auch gegenüber einem stillen Gesellschafter) für Vermögensschäden bei Verletzung

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