Deskriptoren: Geschäftsführerhaftung; GmbH & Co KG; Kommanditist; Stille Gesellschaft.
Normen: § 1295 ABGB
Ein schuldhaft handelnder Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co KG haftet gegenüber einem Kommanditisten (bzw. bei vertraglicher Gleichstellung auch gegenüber einem stillen Gesellschafter) für Vermögensschäden bei Verletzung

