Deskriptoren: GmbH; Ersatzansprüche; Minderheitenklage; Prozessvertreter.
Normen: § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG, § 48 GmbHG
Für die Geltendmachung der Ersatzansprüche einer GmbH gegen die Gesellschafter kann für den Fall, dass die Geschäftsführer die GmbH wegen Befangenheit nicht vertreten können, kein (anderer) Prozessvertreter mit Gesellschafterbeschluss bestellt werden.
