Deskriptoren: Zinsen; Geldbeschaffungskosten; unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang.
Normen: § 11 Abs 1 Z 4 KStG, § 12 Abs 2 KStG
Wird der Erwerb von Kapitalanteilen iSd § 10 KStG fremdfinanziert, dürfen die damit in Zusammenhang stehenden Zinsen grundsätzlich nach § 11 Abs 1 Z 4 KStG steuerlich abgezogen werden und fallen nicht unter das allgemeine Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG. Der VwGH hatte zu entscheiden, ob Finanzierungsaufwendungen steuerlich abzugsfähig sind, wenn die Beteiligung letztlich ohne Inanspruchnahme eines Kredits erworben werden.

