Deskriptoren: Eigenkapitalersatz; Zahlungsunfähigkeit; Überschuldung.
Normen: § 2 EKEG
Der Gesetzeswortlaut des § 2 EKEG legt nahe, dass es in den Fällen der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nur auf das objektive Vorliegen dieses Tatbestandes ankommt.