Deskriptoren: Personengesellschaft; Notliquidator; Weisung.
Normen: § 146 UGB, § 147 UGB
Das Gericht kann zwar aus wichtigem Grund einen Notliquidator bestellen und auch wieder abberufen. Es kann dem Notliquidator aber keine Weisung erteilen, wie dieser seine Tätigkeit auszuüben hat.

