Das Amt des Vorsitzenden in der streitigen Generalversammlung ist von unschätzbarer Relevanz. Wer sich in der Generalversammlung zum Vorsitzenden krönen kann, hat einen immensen taktischen Vorteil im Kampf um die Vorherrschaft in der GmbH. Dem Vorsitzenden kommen umfangreiche Leitungs- und Ordnungsbefugnisse zu und nicht zuletzt ist die Beschlussfeststellungskompetenz ein Instrument, um die eigene Stellung in der Gesellschaft zu stärken oder einzuzementieren. Was aber gilt, wenn der Versammlungsleiter seine Kompetenzen missbraucht oder seine Fehler bei der Versammlungsleitung oder Beschlussfeststellung in einem wirtschaftlichen Schaden der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter gipfeln?

