Deskriptoren: Einlagenrückgewähr; Heilung.
Normen: § 82 GmbHG, § 83 GmbHG
Dass die Gesellschaft nachträglich Gewinne erwirtschaftet, reicht für die Heilung einer verbotenen Einlagenrückgewähr nicht aus.Deskriptoren: Einlagenrückgewähr; Heilung.
Normen: § 82 GmbHG, § 83 GmbHG
Dass die Gesellschaft nachträglich Gewinne erwirtschaftet, reicht für die Heilung einer verbotenen Einlagenrückgewähr nicht aus.