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Nachträgliche Heilung einer verbotenen Einlagenrückgewähr

JudikaturGES 2023, 414 Heft 8 v. 30.12.2023

Deskriptoren: Einlagenrückgewähr; Heilung.

Normen: § 82 GmbHG, § 83 GmbHG

Dass die Gesellschaft nachträglich Gewinne erwirtschaftet, reicht für die Heilung einer verbotenen Einlagenrückgewähr nicht aus.

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