Deskriptoren: Umwandlung; Entstehen des Besteuerungsrechts in den Anteilen; Aufwertungsbetrag bei Umwandlungen.
Normen: § 9 Abs 1 Z 3 TS 3 UmgrStG
Mit der Einführung des § 9 Abs 1 Z 3 TS 3 UmgrStG sollte offenbar eine Hochschleusung stiller Reserven durch eine errichtende Umwandlung vermieden werden. Wenn hinsichtlich der Anteile an der untergehenden Kapitalgesellschaft Österreich kein Besteuerungsrecht zugekommen war, führte die Altfassung (vor dem BudBG 2012) dazu, dass diese in den „Anteilen“ an der entstehenden Personengesellschaft „fortlebenden“ stillen Reserven damit zukünftig keiner Besteuerung unterliegens sollten. Bei dieser Sichtweise bezieht sich die in § 9 Abs 1 Z 3 dritter TS UmgrStG vorgesehene Aufwertung somit nur auf die in den Anteilen an der untergehenden Kapitalgesellschaft gespeicherten – keiner laufenden Abschreibung zugänglichen – stillen Reserven, nicht aber auf das Vermögen der umwandlungsbedingt untergehenden Gesellschaft. Vor diesem Hintergrund ist ausreichend erkennbar, dass der Gesetzgeber auf die Veräußerung der Mitunternehmeranteile abstellen wollte, weil die Frage der Entsteuerung der „Anteile“ an der entstehenden Personengesellschaft erst im Zeitpunkt ihrer Veräußerung schlagend wird. Folglich ist nicht ersichtlich, dass der in § 9 Abs 1 Z 3 dritter TS UmgrStG vorgesehene Aufwertungbetrag einer laufenden Abschreibung zugänglich ist.

