Deskriptoren: Abschlussprüfer; Haftung; Vorrang; Drittgläubiger; Durchsetzungssperre.
Normen: § 275 Abs 2 UGB, § 69 Abs 5 IO
Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Abschlussprüfer wegen fahrlässiger Verletzung der Prüfpflicht kommt der geprüften Gesellschaft gegenüber geschädigten Drittgläubigern Vorrang zu.
