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Die Zinsschranke (Teil 2)

Angrenzendes SteuerrechtAufsätzeSebastian KolmerGES 2021, 418 Heft 8 v. 30.12.2021

Im Zuge des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes11BGBl I 2021/3. wurde die auf der „Anti-Tax-Avoidance-Directive“ (ATAD)22Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl L 193/1 vom 19. 7. 2016). basierende Zinsschranke in § 12a KStG33BGBl 1988/401 idF BGBl I 2021/3. eingeführt. Die Bestimmung des § 12a KStG ist mit 01.01.2021 in Kraft getreten und entfaltet ihre Wirkung auf alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Der Zinsüberhang der vom persönlichen Anwendungsbereich der Zinsschranke erfassten juristischen Personen kann nach Anwendung des § 12a KStG lediglich bis 30 % des steuerlichen EBITDA als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. In Teil 1 des Beitrags wurden die internationalen und unionsrechtlichen Grundlagen der Zinsschranke analysiert. Der nachfolgende Teil 2 des Beitrags setzt sich mit der Umsetzung der Zinsschranke in Österreich auseinander.

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