Bei einem im Zuge einer Kapitalerhöhung einer gründungsprivilegierten GmbH neu hinzutretenden Gesellschafter sind nur der Betrag der übernommenen Stammeinlage und die darauf zu leistenden Einzahlungen zu beschließen. Ein solcher Gesellschafter kann keine gründungsprivilegierte Stammeinlage übernehmen, eine solche ist im Firmenbuch auch nicht einzutragen (OGH 25.03.2020, 6 Ob 54/20i).