Deskriptoren: Stichtag; Verschmelzung; Rückwirkung.
Normen: § 6 Abs 6 UmgrStG idF vor StRefG 2015/2016, § 7 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG, § 7 Abs 1 Z 2 lit d GrEStG, 3. Teil Z 29 UmgrStG
Durch das StRefG 2015/2016 wurde der Tarif der Grunderwerbsteuer gem § 7 GrEStG neu geregelt. § 7 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG normiert seither einen begünstigten Steuersatz bei Umgründungen, sofern die Steuer nicht vom Einheitswert zu berechnen ist. Im gegenständlichen Judikat hatte sich das BFG mit einer Übergangsbestimmung im UmgrStG zu befassen, die im Ergebnis dazu führte, dass bei einer mit rückwirkendem Stichtag 31.12.2015 durchgeführten Verschmelzung, der begünstigte Steuersatz nicht zur Anwendung kommen konnte.