Den Veräußerer eines Unternehmens bzw den ausscheidenden Gesellschafter einer OG, KG oder GesBR trifft eine Nachhaftung für Altverbindlichkeiten. Die Nachhaftung ist durch eine Nachhaftungsfrist (Enthaftungsregelung) zeitlich begrenzt. Zusätzlich gilt eine die Haftung beschränkende Sonderverjährung. Die nach Verjährungsrecht an sich geltende Frist wird auf maximal 3 Jahre verkürzt. Nach der Lehre beginnt die Sonderverjährung grundsätzlich mit der Fälligkeit der Forderung. Nach der hier vertretenen Meinung richtet sich der Beginn der Sonderverjährung demgegenüber nach dem vom Verjährungsrecht vorgegebenen – regelmäßig früheren – Zeitpunkt.