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Kein Ausschluss der Optionsmöglichkeit gem § 6 Abs 2 iVm § 28 Abs 38 UStG bei Verschmelzung der mietenden Gesellschaft (auf deren Gesamtrechtsnachfolger) nach dem 31.8.2012

Angrenzendes SteuerrechtJudikaturThomas BieberGES 2018, 310 Heft 6 v. 1.8.2018

Deskriptoren: USt-Option; Geschäftsraummiete.

Normen: § 6 Abs 2 UStG

Infolge der Verschmelzung führt die aufnehmende Gesellschaft als Rechtsnachfolger nahtlos das Mietverhältnis der aufgenommenen Gesellschaft fort, sodass dieser Vorgang zu keinem neuen Mietverhältnis führt. Da das 1. StabG 2012 für den Ausschluss der Möglichkeit zur Steuerpflicht zu optieren in diesem Zusammenhang auf die Begründung eines neuen Mietverhältnisses nach dem 31.8.2012 und nicht auf die Unternehmeridentität abstellt, kann der Vermietungsumsatz weiterhin steuerpflichtig behandelt werden.

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