Deskriptoren: Schachtelbeteiligung; Veräußerung; Vermögensverlust.
Normen: § 10 Abs 3 KStG
Der Wortlaut des § 10 Abs 3 zweiter Satz KStG, wonach „tatsächliche und endgültige“ Vermögensverluste auf Grund eines insolvenz- oder liquidationsbedingten Untergangs der ausländischen Körperschaft steuerwirksam sind, spricht dagegen, dass dieses Kriterium bereits im Zeitpunkt des „faktischen Vermögensverlustes“ erfüllt sei. Erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens bzw Abschluss der Liquidation steht der Vermögensverlust, den die Gesellschaft durch ihre Beteiligung an der liquidierten Gesellschaft erlitten hat, der Höhe nach „endgültig“ fest. Diese Auslegung wird auch dem Willen des Gesetzgebers gerecht, zumal nach den Gesetzesmaterialien alle die untergegangene Beteiligung betreffenden Anschaffungskosten „im Jahr der Beendigung der freiwilligen oder insolvenzbedingten Liquidation“ abgesetzt werden können. Von einem „Untergang“ der ausländischen Körperschaft kann somit erst dann gesprochen werden, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr vorhanden ist.