Während die Vereinbarung einer Gesamtvertretungsbefugnis mehrerer GmbH-Geschäftsführer vor Alleingängen der Einzelnen schützt, stellt sich dabei die Frage, ob und wie ein Kollektivvertreter von anderen wirksam zur Ausübung der Vertretungsmacht bevollmächtigt bzw ermächtigt werden kann. Diesem Thema, welches in der Praxis angesichts der vielfältigen Vertretungssituationen von maßgebender Bedeutung ist, widmet sich der vorliegende Beitrag.