Nach allgemeiner Auffassung kann der Einpersonengesellschafter der Geschäftsleitung jederzeit Weisungen erteilen. Vor allem im Konzern entspricht dies gängiger Praxis. Nach dem GmbHG sind der Aufsichtsrat und bei individueller Betroffenheit auch Mitglieder des Aufsichtsrats anfechtungsbefugt. Es erhebt sich daher die Frage, ob der Einpersonengesellschafter nach der Erteilung einer Weisung eine Beschlussausfertigung herstellen muss und diese dem Aufsichtsrat zuzuleiten hat. In der Praxis ist dies häufig nicht der Fall. Dieses Problem tritt auch bei der mehrgliedrigen GmbH auf. Gleichfalls findet eine Information des Aufsichtsrats regelmäßig nicht statt. Die Vereinbarkeit dieser Vorgehensweise mit der lex lata bildet den Gegenstand des vorliegenden Beitrages.