Verwertungsgesellschaften iSd VerwGesG 2016, BGBl I 2016/27 haben einen Aufsichtsrat zu bestellen (§ 19 leg cit). Nach § 29 Abs 1 GmbHG muss in bestimmten Fällen ein Aufsichtsrat bestellt werden. In anderen Fällen kann die Bestellung des Aufsichtsrates im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Im Kommentar wird kurz die Frage behandelt, ob bei dem gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtsrat nach § 19 VerwGesG Regelungen im Gesellschaftsvertrag der GmbH zu treffen sind.