Deskriptoren: Bonität; Entnahmen; verdeckte Ausschüttung; Verrechnungskonto.
Normen: § 8 Abs 2 KStG 1988
Ob Entnahmen vom Verrechnungskonto seitens eines Anteilseigners als verdeckte Ausschüttungen zu qualifizieren sind, hängt von der Ernstlichkeit der Rückzahlungsabsicht hinsichtlich der von der Gesellschaft empfangenen Beträge ab. Es ist zu prüfen, ob aus den Umständen zu schließen ist, dass die Erfassung auf dem Verrechnungskonto nach Ansicht der Gesellschaft einer tatsächlich aufrechten Verbindlichkeit des Gesellschafters entspricht. Ist dies der Fall, liegt keine verdeckte Ausschüttung vor.