In einer rezenten Entscheidung hatte sich der BGH mit dem Problem zu befassen, ob ein Geschäftsführer, der abberufen wurde, aber noch im Handelsregister eingetragen ist, befugt ist, die Generalversammlung einzuberufen.1 Die Frage stellt sich auch für das österreichische Recht und bildet den Gegenstand der folgenden Überlegungen.