Deskriptoren: Betrieb gewerblicher Art; KESt-Pflicht; Körperschaft öffentlichen Rechts.
Normen: § 1 Abs 2 KStG, § 1 Abs 3 KStG, § 2 KStG, § 5 Z 6 KStG, § 21 Abs 2 KStG, § 93 Abs 1 EStG, § 94 Z 5 EStG
Von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts außerhalb eines unbeschränkt steuerpflichtigen Betriebes gewerblicher Art erzielte Kapitalerträge sind mittels KESt-Abzugs beschränkt steuerpflichtig. Eine Befreiung von der KESt-Pflicht ist nicht möglich: die Betätigung ist nicht steuerbar, somit nicht steuerbefreit und die Abgabe einer KESt-Befreiungserklärung mangels Betriebseigenschaft unzulässig.