Gesellschaftsrechtliche Regelungen, welche Frauen oder Männer geschlechtsspezifisch begünstigen oder benachteiligen, stehen auf dem Prüfstand des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes. Dieser verbietet eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf das Geschlecht, sofern es dafür nicht ausnahmsweise eine tragfähige Rechtfertigung gibt. Dogmatisch handelt es sich dabei um eine Drittwirkung des Grundrechts, die als solche nicht (mehr) strittig ist. Fraglich ist allerdings ihre Anwendung auf vertragliche Rechtsverhältnisse und damit auch auf Geschlechterklauseln in Gesellschaftsverträgen. Ob sich die Gleichbehandlung der Geschlechter als Auftrag an den Gesetzgeber richtet oder durch die Rechtsprechung umzusetzen ist, hängt von einer Abwägung mit dem Grundsatz der Privatautonomie ab.