Deskriptoren: Einlagenrückzahlung; Erwerb eigener Aktien.
Normen: § 4 Abs 12 EStG, § 65 Abs 1 Z 8 AktG
Bei Erwerb eigener Aktien ist in jedem Einzelfall anhand der wirtschaftlichen Beweggründe zu untersuchen, ob der Erwerb pro societate oder pro socio erfolgt. Für eine Beurteilung als Vorgang obligationis causa schadet es dabei nicht, wenn der Vorgang „auch“ den Aktionären zugute kommt. Nur dann, wenn sich „keine“ vernünftigen betrieblichen Gründe seitens der Gesellschaft selbst dafür ausmachen lassen, werden die steuerlichen Regelungen für die Gewinnausschüttung oder die Einlagenrückzahlung schlagend.