Deskriptoren: Streitigkeit aus Vereinsverhältnis; Schlichtungseinrichtung; Zulässigkeit des Rechtswegs.
Normen: § 8 VereinsG
Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs begründet eine temporäre Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der beklagten Partei von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden.