Deskriptoren: Offenlegung; Zwangsstrafe; Kontrollpflicht; unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis.
Normen: § 283 Abs 2 UGB
Die Geschäftsführer müssen auch von ihnen beauftragte berufsmäßige Parteienvertreter kontrollieren, ob diese den offenzulegenden Jahresabschluss fristgerecht beim Firmenbuchgericht eingereicht haben.