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Offenlegung des Jahresabschlusses: Kontrollpflicht der Geschäftsführer gegenüber berufsmäßigen Parteienvertretern

JudikaturGES 2017, 258 Heft 5 v. 1.8.2017

Deskriptoren: Offenlegung; Zwangsstrafe; Kontrollpflicht; unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis.

Normen: § 283 Abs 2 UGB

Die Geschäftsführer müssen auch von ihnen beauftragte berufsmäßige Parteienvertreter kontrollieren, ob diese den offenzulegenden Jahresabschluss fristgerecht beim Firmenbuchgericht eingereicht haben.

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