Deskriptoren: Vorstand; Aktiengesellschaft; Vertretung.
Normen: § 72 AktG
§ 72 AktG (wonach der Vorstand in der Weise zu zeichnen hat, dass die Zeichnenden zur Firma der Gesellschaft oder zur Benennung des Vorstands ihre Namensunterschrift hinzufügen) ist nur eine Ordnungsvorschrift.