Deskriptoren: Treuepflicht; Stimmrechtsausübung.
Normen: § 41 GmbHG
Die Treuepflicht bei der Ausübung des Stimmrechts gilt nur bei aufrechtem Bestand des Gesellschaftsverhältnisses und nicht für die Grundsatzfrage der Beendigung (Umwandlung) der Gesellschaft.