Deskriptoren: Eigenkapitalersetzendes Darlehen; Gesellschafter; abgestimmtes Verhalten.
Normen: § 5 EKEG, § 6 EKEG
Ein abgestimmtes Verhalten gemäß § 6 EKEG liegt bereits vor, wenn aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mehrere oder gar alle Gesellschafter Kredite im Verhältnis ihrer Beteiligung gewähren.