Deskriptoren: Gruppenbesteuerung; Liebhaberei; Anforderungen Gruppenmitglied.
Normen: § 9 KStG
Schon Gründe der Gesetzessystematik sprechen gegen die Ansicht, dass eine Unternehmensgruppe auch zwischen einem Gruppenträger und einer lediglich eine Liebhabereitätigkeit ausübenden Körperschaft als einziges Gruppenmitglied gebildet werden könne. Dass die Einkünfte eines Gruppenmitglieds, dessen Gesamttätigkeit als Liebhaberei beurteilt wurde, mit Null festgestellt werden könnten, ist zum einen schon methodisch verfehlt, weil diesfalls richtigerweise ausgesprochen werden müsste, dass Einkünfte nicht vorliegen. Vor allem aber liefe die Anerkennung einer derartigen Unternehmensgruppe dem Sinn und Zweck der Gruppenbesteuerung zuwider, der gerade darin besteht, Gewinne und Verluste von Mutter- und Tochtergesellschaft auszugleichen. Schließlich widerspricht der Ausschluss einer „Liebhabereigesellschaft“ aus dem Regime der Gruppenbesteuerung auch nicht dem Gesetzeswortlaut. Gemäß § 9 Abs 1 KStG 1988 in der Fassung nach dem StRefG 2005 können finanziell verbundene Körperschaften nach Maßgabe des Abs 8 eine Unternehmensgruppe bilden. Abs 8 spricht ausdrücklich davon, dass der Gruppenantrag vor dem Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden inländischen Körperschaft unterfertigt werden muss, für das die Zurechnung des „steuerlich maßgebenden Ergebnisses“ erstmalig wirksam sein soll. Somit geht auch die Bestimmung, die die Bildung einer Unternehmensgruppe regelt, implizit davon aus, dass Gruppenmitglieder „steuerlich maßgebende Ergebnisse“ erzielen, was auf Körperschaften, die ausschließlich eine Liebhabereitätigkeit ausüben, nicht zutrifft.