Deskriptoren: Gruppenantrag; Formgebrechen; Unterfertigung.
Normen: § 9 Abs 8 KStG 1988
Die Unterfertigung des Gruppenantrages durch den gesetzlichen Vertreter des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften ist im Hinblick auf die nicht verlängerbare Einbringungsfrist § 9 Abs 8 TS 5 KStG 1988 zwingende Voraussetzung für die Berechtigung zur Stellung eines Gruppenantrages. Nur ein solcherart zulässiger Gruppenantrag ist bei Vorliegen von Formgebrechen oder inhaltlichen Mängeln einem Mängelbehebungsverfahren iSd § 85 Abs 2 BAO zugänglich.