Deskriptoren: actio pro socio; GesbR.
Norm: § 1188 ABGB
Die actio pro socio für Sozialansprüche ist gegenüber einer eigenen Klage der Gesellschaft nicht subsidiär.Deskriptoren: actio pro socio; GesbR.
Norm: § 1188 ABGB
Die actio pro socio für Sozialansprüche ist gegenüber einer eigenen Klage der Gesellschaft nicht subsidiär.