Die Generalversammlung einer GmbH ist beschlussfähig, wenn wenigstens 10% des Stammkapitals vertreten ist. Ein in Verletzung dieses gesetzlichen oder eines statutarisch veränderten Präsenzquorums gefasster Gesellschafterbeschluss ist anfechtbar. Zur Erhebung der Klage ist der ordnungs-gemäß geladene, in der GV jedoch nicht erschienene oder vertretene Gesellschafter mangels (eigenen) Widerspruchs zu Protokoll nach der Rsp nicht aktivlegitimiert. Dieser Beitrag hinterfragt diese Lösung, welche Präsenzquoren weitgehend auszuhöhlen droht, plädiert für die Aktivlegitimation des übergangenen Gesellschafters und bespricht dessen weitere Rechtsschutzmöglichkeiten, sowie Schadenersatzansprüche der Gesellschaft.