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Keine Subsidiarität der actio pro socio bei der GesbR

JudikaturGES 2016, 221 Heft 5 v. 1.7.2016

Deskriptoren: actio pro socio; GesbR.

Norm: § 1188 ABGB

Die actio pro socio für Sozialansprüche ist gegenüber einer eigenen Klage der Gesellschaft nicht subsidiär.

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