Deskriptoren: Anrechnungshöchstbetrag, Gruppenträger, Gruppenmitglied, Ermittlung des Gruppeneinkommens, mehrstufiges Verfahren.
Normen: KStG § 9, KStG § 24a
Bezieht ein Gruppenträger quellensteuerpflichtige Auslandseinkünfte, so ist der Anrechnungshöchstbetrag ausschließlich vom eigenen Einkommen des Gruppenträgers zu ermitteln und es kann daher, sofern dieses im Streitjahr einen Verlust ergeben hat, die ausländische Steuer nicht zur Anrechnung gebracht werden.