Wird eine Geschäftsführungsfunktion übernommen, sind damit auch abgabenrechtliche Haftungsrisiken verbunden. Nach § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO genannten Vertreter persönlich, unbeschränkt und unbeschränkbar für Abgabenschulden, sofern diese die ihnen auferlegten abgabenrechtlichen Pflichten schuldhaft verletzt und dadurch einen Abgabenausfall verursacht haben. Bislang waren die aktiven Informationspflichten des angehenden Geschäftsführers umstritten. Im Erkenntnis 2012/16/0101 vom 28.02.2014 hat der VwGH nun neue Kriterien festgelegt, welche Pflichten dem neuen Geschäftsführer zugemutet werden dürfen:1 2