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Vereinfachte Kapitalherabsetzung zum Verlustausgleich im Recht der GmbH

Firmenbuch-PraxisWilhelm BirnbauerGES 2015, 27 Heft 1 v. 1.2.2015

Eine Herabsetzung des Stammkapitals, die dazu dienen soll, einen sonst auszuweisenden Bilanzverlust zu decken und allenfalls Beträge in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen, kann in vereinfachter Form vorgenommen werden (§ 59 Abs 1 GmbHG).

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