Normen: GmbHG § 93 Abs 5
Handelt es sich beim nachträglich vorgekommenen Vermögen um eine Forderung, hat der Antragsteller darzutun, dass die Forderung werthaltig ist.Möglicherweise vorliegende anspruchsvernichtende Umstände können der Bestellung eines Nachtragsliquidators entgegenstehen.