Wenn über eine Baugesellschaft das Konkursverfahren eröffnet wird, führt dies in der Regel zum Ausscheiden aus allen von ihr mitbegründeten ARGE. Je nach Wirtschaftlichkeit der in den ARGE betriebenen Bauprojekte steht der ausgeschiedenen Partnerfirma und Schuldnerin dann ein Abfindungsanspruch zu oder es trifft sie eine Nachzahlungsverpflichtung. Bei gewisser Personenidentität der ARGE-Mitglieder stellt sich die Frage, inwieweit Abfindungsansprüche in einer ARGE mit Verlustausgleichsansprüchen in einer anderen ARGE aufgerechnet werden können. Überdies ist fraglich, ob bei Geltendmachung von Abfindungsansprüchen Forderungen aus Werkverträgen mit dem ausscheidenden Gesellschafter compensando eingewendet werden können. Den damit zusammenhängenden rechtlichen Problemen ist der vorliegende Beitrag gewidmet.