Norm: KStG § 11 Abs 1 Z 4
Der Begriff „Zinsen“ iSd § 11 Abs 1 Z 4 KStG umfasst Entgelt für die Überlassung von Kapital. Betrieblich veranlasste Bereitstellungsgebühren sind bei Inanspruchnahme des Kredites für die Anschaffung von Kapitalanteilen iSd § 10 KStG daher gem § 11 Abs 1 Z 4 KStG als Betriebsausgaben abziehbar.