Mangelnde finanzielle Mittel und/oder eine fehlende Geschäftstätigkeit befreien nicht von der Offenlegungspflicht.
Normen: UGB § 277, UGB § 278, UGB § 279
Mangelnde finanzielle Mittel und/oder eine fehlende Geschäftstätigkeit befreien nicht von der Offenlegungspflicht.
Normen: UGB § 277, UGB § 278, UGB § 279